Themen des KoransRatgeber

Speisevorschriften im Koran: was erlaubt ist und was verwehrt

Der Koran verbietet an vier Stellen im Kern dieselben Speisen: Verendetes, Blut, Schweinefleisch und Fleisch, über dem ein anderer Name als Allahs angerufen wurde (Sure 2,173; 5,3; 6,145; 16,115). Wein und Spiel nennt Sure 5,90 ein "Gräuel von Satans Werk". Alle vier Verse nehmen den aus, der aus Not isst; Sure 2,173 sagt dazu, auf ihm sei keine Sünde.

Ein niedriger Holztisch mit Datteln, Fladenbrot, Oliven, Linsen und frischen Kräutern auf einem gewebten Tuch
Bild: KI-generiert

Was Muslime essen und trinken, regeln nur wenige Verse des Korans ausdrücklich. Sie stehen vor allem in den Suren 2, 5, 6 und 16 und wiederholen sich in einem Kern fast wörtlich [1]. Die Zitate stammen aus der Lesefassung dieser Website nach der Übersetzung von Max Henning (1901). Als Koran gilt nach islamischem Verständnis nur der arabische Wortlaut; die deutsche Fassung ist eine Übertragung.

Halal und haram: die beiden Grundbegriffe

Das arabische Wort ḥarām bezeichnet, was das islamische Recht als unantastbar oder verboten ansieht. Sein Gegenbegriff ist ḥalāl, das Erlaubte [3]. Erlaubtes Fleisch heißt im Kleinen Islam-Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung ḥalāl [2]. In der islamischen Rechtslehre ist haram die letzte von fünf Stufen, nach denen menschliche Handlungen bewertet werden [3]. In den hier zitierten Versen stehen dafür die deutschen Wörter "erlaubt" und "verwehrt" [1].

Ein Vers verbindet die beiden Wörter mit einer Warnung: "Und sprecht nicht mit lügnerischer Zunge: 'Das ist erlaubt und das ist verboten', um gegen Allah eine Lüge zu ersinnen" (Sure 16,116) [1].

Was der Koran ausdrücklich verbietet

Die Grundliste steht viermal im Koran, in Sure 2,173, 5,3, 6,145 und 16,115. In Sure 2 lautet sie: "Verwehrt hat er euch nur Verendetes und Blut und Schweinefleisch und das, über dem ein anderer als Allah angerufen wurde." (Sure 2,173) [1]. Das Kleine Islam-Lexikon fasst die Koranverbote ebenso zusammen: Schweinefleisch, Blut und Fleisch von Tieren, die nicht geschächtet wurden [2].

Sure 5,3 führt die Liste genauer aus. Dort sind zusätzlich genannt: das Erwürgte, das Erschlagene, das durch Sturz oder Hörnerstoß Umgekommene, das von reißenden Tieren Gefressene, "außer dem, was ihr reinigt", und das auf Götzensteinen Geschlachtete [1]. Im selben Vers wird auch das Verteilen durch Pfeillose als Frevel bezeichnet [1]. In Sure 6,145 heißt Blut genauer "vergossenes Blut" [1].

StelleSure (Henning)Was der Vers verbietetAusnahme in der Not
Sure 2,173Die KuhVerendetes, Blut, Schweinefleisch, was einem anderen als Allah geweiht istja, im selben Vers
Sure 5,3Der Tischwie oben, dazu Erwürgtes, Erschlagenes, durch Sturz oder Hörnerstoß Umgekommenes, von Raubtieren Gefressenes, auf Götzensteinen Geschlachtetesja, bei Hunger
Sure 6,145Das ViehVerendetes, vergossenes Blut, Schweinefleisch, was einem anderen als Allah geweiht istja, im selben Vers
Sure 16,115Die BienenVerendetes, Blut, Schweinefleisch, was einem anderen als Allah geweiht istja, im selben Vers

Sure 6,145 beginnt mit dem Satz: "Ich finde nichts in dem, was mir offenbart wurde, dem Essenden verboten zu essen, als ..." und nennt dann dieselben vier Dinge [1]. Über diese Liste hinaus kennen die Rechtsschulen weitere Verbote (dazu unten) [2].

Erlaubt ist, was gut ist

Neben den Verboten steht eine allgemeine Erlaubnis. "O ihr Menschen, esst von dem, was auf Erden erlaubt und gut ist" (Sure 2,168), heißt es in Sure 2 [1]. Sure 5,4 beantwortet die Frage, was erlaubt sei, mit dem Satz "Erlaubt sind euch die guten Dinge" [1]. Sure 5,87 wendet sich an die Gläubigen mit der Aufforderung, "nicht die guten Dinge" zu verwehren, die Allah ihnen erlaubt hat [1].

Ein Korb mit frischen Feigen, Granatäpfeln und Trauben neben einem Wasserkrug aus Ton auf einer Steinmauer
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Einzelne Verse werden konkreter. Sure 5,4 erlaubt, was abgerichtete Jagdtiere fangen, wenn man Allahs Namen darüber nennt [1]. Sure 5,96 sagt: "Erlaubt ist euch der Fisch im Meer und seine Speise", und verwehrt das Wild des Landes während der Pilgerfahrt [1]. Auch Sure 5,1 erlaubt das Vieh und nimmt die Jagd während der Pilgerfahrt aus [1].

Die Ausnahme in der Not

Alle vier Verbotsstellen enthalten eine Ausnahme. Sure 2,173 fährt nach der Liste fort: "Wer aber dazu gezwungen wird, ohne Verlangen danach und ohne sich zu vergehen, auf dem sei keine Sünde; siehe Allah ist verzeihend und barmherzig." [1]. Sure 5,3 spricht von jemandem, der "ohne Hinneigung zur Sünde durch Hunger bedrängt wird" [1]. Sure 6,145 und 16,115 formulieren die Ausnahme ähnlich [1].

Ein einzelnes Stück Brot und ein kleiner Wasserschlauch liegen in der Abenddämmerung auf trockenem Wüstensand
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Die Ausnahme hat in den Versen zwei Bedingungen: Man ist gezwungen, und man isst nicht aus Lust oder Übermut. Für Verstöße aus Unwissen hält das Kleine Islam-Lexikon fest, dass ein unwissentlicher Verstoß gegen die Speisegesetze in der islamischen Lehre als verzeihlich gilt [2].

Schlachten und der Name Allahs

Mehrere Verse verbinden die Erlaubnis mit dem Namen Gottes. "So esst das, worüber Allahs Name gesprochen wurde, wenn ihr an seine Zeichen glaubt." (Sure 6,118) [1]. Sure 6,121 verbietet umgekehrt, zu essen, "worüber Allahs Name nicht gesprochen wurde" [1]. Sure 5,3 nennt das, "über dem ein anderer Name als Allahs (beim Schlachten) angerufen wurde"; die Klammer ist ein Zusatz Hennings [1].

Wie das Schlachten im Einzelnen abläuft, regelt die islamische Rechtslehre. Nach dem Kleinen Islam-Lexikon gilt Fleisch als erlaubt, wenn dem Tier die Kehle so durchschnitten wird, dass es vollständig ausblutet. Dabei wird das Tier zur Kaaba in Mekka ausgerichtet, und der Name Gottes wird angerufen [2].

Wein und Spiel

Zum Wein äußert sich der Koran an mehreren Stellen, und nicht alle klingen gleich. Sure 16,67 nennt unter den Gaben der Natur die Früchte von Palmen und Reben, "von denen ihr berauschenden Trank und gute Speise habt" [1]. Sure 2,219 antwortet auf eine Frage nach Wein und Spiel: "In beiden liegt große Sünde und Nutzen für die Menschen. Die Sünde in ihnen ist jedoch größer als ihr Nutzen." [1]. Sure 4,43 verlangt, sich dem Gebet nicht "trunken" zu nähern [1].

Ein leerer alter Tonkrug liegt auf der Seite auf einem Steinboden in einem dämmrigen Raum, Licht fällt durch eine kleine Öffnung
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Am deutlichsten ist Sure 5,90: "O ihr, die ihr glaubt, siehe, der Wein, das Spiel, die Bilder und die Pfeile sind ein Gräuel von Satans Werk. Meidet sie; vielleicht ergeht es euch wohl." [1]. Der folgende Vers begründet das Verbot damit, dass der Satan durch Wein und Spiel Feindschaft und Hass säen und vom Gebet abhalten wolle (Sure 5,91) [1].

Der Korankommentator Ibn Kathir überliefert, das Verbot sei in drei Stufen gekommen: erst Sure 2,219, dann Sure 4,43, zuletzt Sure 5,90 bis 91 [5]. Er berichtet, der Kalif Umar habe nach den ersten beiden Versen um eine klare Regel gebeten und nach Sure 5,91 erklärt, man habe nun abgelassen [5]. Ibn Kathir zitiert außerdem den Satz, Wein sei alles, was den Verstand berausche [5]. Nach dem Kleinen Islam-Lexikon ist Muslimen der Alkohol nach allgemeiner Rechtsauffassung verboten, gestützt auf Sure 5,90 f.; welche Getränke als berauschender "Wein" gelten, wurde im Lauf der Geschichte allerdings unterschiedlich beurteilt [4].

Im Paradies dagegen verheißt der Koran Bäche "von Wein, köstlich den Trinkenden" (Sure 47,15) [1].

Die Speise der Leute der Schrift

Sure 5,5 regelt das Essen mit Juden und Christen, die der Koran "die, denen die Schrift gegeben wurde" nennt: "Heute sind euch die guten Dinge erlaubt und die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, wie eure Speise ihnen erlaubt ist." [1]. Ibn Kathir versteht unter dieser Speise vor allem das Fleisch der von ihnen geschlachteten Tiere und nennt Ibn Abbas als frühen Vertreter dieser Ansicht; die Gelehrten seien sich darin einig, weil auch sie beim Schlachten Gottes Namen nennen [6]. Das Kleine Islam-Lexikon hält fest, dass Speisen von Christen und Juden nicht von vornherein als unrein gelten; Muslime können deshalb bei christlichen Gastgebern essen und in nichtmuslimischen Geschäften einkaufen [2].

Der Koran kennt auch die jüdischen Speisegebote. Sure 6,146 sagt, den Juden sei alles Vieh "mit Klauen" verwehrt worden und vom Rind und Schaf das Fett [1]. Sure 3,93 erklärt, vor der Tora sei den Kindern Israel alle Speise erlaubt gewesen, außer dem, was Israel sich selbst verwehrte [1]. Das Schweinefleisch ist auch in der Tora verboten, etwa im 3. Buch Mose: "Von dieser Fleisch sollt ihr nicht essen noch ihr Aas anrühren; denn sie sind euch unrein." (3. Mose 11,8, Luther 1912) [7]. Mehr zum Verhältnis der Religionen steht auf der Seite Juden und Christen im Koran.

Unterschiede zwischen den Rechtsschulen

Über die Koranverse hinaus nennt das islamische Recht weitere Tiere, die nicht gegessen werden. Das Kleine Islam-Lexikon führt als Beispiele Fuchs, Schlange, Greifvögel und Aasfresser an [2]. Wie weit diese Liste reicht, hängt von der Rechtsschule ab. Schiiten zählen im Allgemeinen mehr Tierarten als unrein als Sunniten. Unter den Sunniten kennen die Hanafiten, die in der Türkei verbreitet sind, mehr unreine Tiere als die Malikiten, die im Maghreb vorherrschen [2]. Das islamische Recht lässt sich nach dem Kleinen Islam-Lexikon nicht allein aus dem Koran ableiten; der Koran enthält nur wenige genaue Rechtsvorschriften [9]. Was neben ihm als Quelle gilt, erklärt die Seite Koran und Hadith.

Schächten nach deutschem Recht

In Deutschland müssen warmblütige Tiere vor dem Schlachten betäubt werden, bevor der Blutentzug beginnt (§ 4a Absatz 1 Tierschutzgesetz) [8]. Abweichend davon bedarf es nach § 4a Absatz 2 keiner Betäubung in drei Fällen: wenn sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat oder wenn eine Rechtsverordnung nach § 4b Nummer 3 dies als Ausnahme bestimmt. Die Behörde darf die Ausnahmegenehmigung nach Nummer 2 nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, um Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen [8]. Diese Angaben sind keine Rechtsberatung.

Weitere Regeln zum Essen und Trinken stehen im Koran beim Fasten im Monat Ramadan, siehe Fasten im Koran. Die vollständigen Verse findest du in den Suren Die Kuh und Der Tisch.

  1. Der Koran (Übersetzung Max Henning, Reclam Leipzig 1901), Scan. Internet Archive. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Behörde Speisegesetze. Bundeszentrale für politische Bildung (Christian Müller, Kleines Islam-Lexikon, 6. Auflage, München 2018). Stand 2018. abgerufen am 29.10.2026
  3. Harām. Wikipedia. Stand 23.02.2024. abgerufen am 29.10.2026
  4. Behörde Alkohol. Bundeszentrale für politische Bildung (Christian Müller, Kleines Islam-Lexikon, 6. Auflage, München 2018). Stand 2018. abgerufen am 29.10.2026
  5. Ibn Kathir (Abridged) Tafsir: Al-Ma'idah Ayah 90. Quran.com. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Ibn Kathir (Abridged) Tafsir: Al-Ma'idah Ayah 5. Quran.com. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Lutherbibel 1912 (deu1912). eBible.org. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Tierschutzgesetz § 4a. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde Koran. Bundeszentrale für politische Bildung (Marco Schöller, Kleines Islam-Lexikon, 6. Auflage, München 2018). Stand 2018. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.